Stand: März 2011
Allgemeine Geschäftsbedingungen der MST-MASCHINENBAU GmbH
§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Unternehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Geschäftsbedingungen, die ausschließlich zur Verwendung im unternehmerischen Geschäftsverkehr bestimmt sind.
Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als
angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Einkaufsbedingungen wird hiermit
widersprochen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Unternehmer und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages
getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Angebote des Bestellers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen
bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Unternehmers.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies
ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
(3) Die Angestellten des Unternehmers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche
Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
(4) Die Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und Kostenvoranschläge des Unternehmers dürfen
ohne dessen Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich
gemacht werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben.
§ 3 Preise
(1) Soweit nichts Anderes angegeben, hält sich der Unternehmer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30
Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung des Unternehmers
genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen
werden gesondert berechnet.
(2) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, EXW Twistringen (Lagerort) einschließlich normaler
Verpackung.
(3) Der Unternehmer behält sich das Recht vor, seine Preise zu ändern, wenn zwischen Vertragsschluss und
vereinbarten und oder tatsächlichen Lieferdatum mehr als sechs Monate liegen und Kostensenkungen oder
Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Preiserhöhungen/-Senkungen seiner Vorlieferanten,
Steigerungen/Senkungen von Lohn- und Transportkosten oder sonstigen unerwarteten Kostensteigerungen/-
Senkungen eintreten. Diese wird der Unternehmer dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
(1) Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Unternehmer
die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, -hierzu gehören insbesondere
Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie beim Lieferanten des Unternehmers oder deren
Unterlieferanten eintreten-, hat der Unternehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu
vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom
Vertrag zurückzutreten.
(3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung, die
mindestens zwei Wochen beträgt und mit Eingang beim Unternehmer beginnt, berechtigt, hinsichtlich des noch nicht
erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Unternehmer von seiner
Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten
Umstände kann sich der Unternehmer nur berufen, wenn er den Besteller unverzüglich benachrichtigt.
(4) Der Unternehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder
Teilleistung ist für den Besteller nicht von Interesse.
(5) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Unternehmers setzt die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus.
(6) Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so ist der Unternehmer berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens
zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen
Untergangs auf den Besteller über.
§ 5 Versand und Gefahrübergang
(1) Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben
worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Unternehmers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des
Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
(2) Auf Wunsch des Bestellers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.
§ 6 Rechte des Bestellers wegen Mängel
(1) Die Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängel geliefert; die Frist für die Geltendmachung der
Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Lieferung der Produkte, soweit nicht gesetzlich zwingend eine längere Frist
vorgeschrieben ist.
(2) Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Unternehmers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten
vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen
entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Besteller eine entsprechende
substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
(3) Der Besteller muss der Kundendienstleitung des Unternehmers Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb
einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung
innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Unternehmer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich
mitzuteilen.
Stand: März 2011
(4) Im Falle einer Mitteilung des Bestellers, dass die Produkte einen Mangel aufweisen, verlangt der Unternehmer nach
seiner Wahl und auf seine Kosten, dass:
a) das mangelhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender Rücksendung an den Unternehmer
geschickt wird,
b) der Besteller das mangelhafte Teil bzw. Gerät bereithält und ein Service-Techniker des Unternehmers zum
Besteller geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.
Falls der Besteller verlangt, dass Nachbesserungsarbeiten an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort
vorgenommen werden, kann der Unternehmer diesem Verlangen entsprechen, soweit sich die anfallenden Kosten
hierdurch erhöhen, sind diese aber vom Besteller zu tragen.
(5) Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der
Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
(6) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
(7) Ansprüche wegen Mängel stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar.
(8) Die vorstehenden Regelungen dieses Paragraphen gelten nicht für den Verkauf gebrauchter Gegenstände. Diese
werden unter Ausschluss jeglicher Mängelansprüche geliefert.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem
Unternehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder zukünftig zustehen, werden dem Unternehmer
die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die
Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
(2) Die Ware bleibt Eigentum des Unternehmers, Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Unternehmer als
Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Unternehmers durch Verbindung, so
wird bereits jetzt vereinbart, dass das(Mit-) Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig
(Rechnungswert) auf den Unternehmer übergeht. Der Besteller verwahrt das (Mit-) Eigentum des Unternehmers
unentgeltlich. Ware, an der dem Unternehmer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware
bezeichnet.
(3) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu
veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus
dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der
Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der
Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Unternehmer ab. Der Unternehmer ermächtigt ihn
widerruflich, die an den Unternehmer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen
einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller auf das Eigentum des
Unternehmers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Unternehmer seine Eigentumsrechte
durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Unternehmer die in diesem Zusammenhang
entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Unternehmer berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§ 8 Zahlung
(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Unternehmers 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne
Abzug zahlbar. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Der Unternehmer
ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden
anzurechnen, und wird den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnungen informieren. Sind bereits Kosten und
Zinsen entstanden, so ist der Unternehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und
zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Unternehmer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks
gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
(3) Wenn dem Unternehmer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen,
insbesondere ein Scheck nicht eingelöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Unternehmer andere
Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so ist der Unternehmer
berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Unternehmer ist in
diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
(4) Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückhaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche
geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig
sind. Zur Zurückbehaltung ist der Besteller jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis
berechtigt.
§ 9 Konstruktionsänderungen
(1) Der Unternehmer behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; er ist jedoch nicht
verpflichtet, derartige Veränderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
§ 10 Patente
(1) Der Unternehmer wird den Besteller und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen aus Verletzung von Urheberrechten,
Marken oder Patenten freistellen, es sei denn der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt vom Besteller. Die
Freistellungsverpflichtung des Unternehmers ist betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, dass dem Unternehmer die Führung von Rechtsstreiten
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überlassen wird und dass die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise der Liefergegenstände des
Unternehmers ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.
(2) Der Unternehmer hat wahlweise das Recht, sich von den in Abs. 1 übernommenen Verpflichtungen dadurch zu
befreien, dass er entweder
a) die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente beschafft oder
b) dem Besteller einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellt, die im Falle des
Austausches gegen den verletzten Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungserfolg bezüglich des
Liefergegenstandes beseitigen.
§ 11 Haftung
(1) Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlung,
ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
(2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Unternehmer für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe
des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus
Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es
sei denn, ein vom Unternehmer garantiertes Beschaffungsmerkmal bezweckt gerade, den Besteller gegen solche
Schäden abzusichern.
(3) Die Haftungsbeschränkungen und –ausschlüssen in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen
arglistigen Verhaltens des Unternehmers entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte
Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(4) Soweit die Haftung des Unternehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte,
Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Unternehmers.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmer und Besteller gilt
das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
(2) Soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz des Unternehmers ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.