Allgemeine Geschäftsbedingungen der MST-MASCHINENBAU GmbH
§ 1 Geltung der Bedingungen
(1)
Die
Lieferungen, Leistungen und Angebote des Unternehmers erfolgen ausschließlich
aufgrund dieser Geschäftsbedingungen,
die ausschließlich zur Verwendung im unternehmerischen Geschäftsverkehr
bestimmt sind. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der
Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Einkaufsbedingungen
wird hiermit widersprochen.
(2)
Alle
Vereinbarungen, die zwischen dem Unternehmer und dem Besteller zwecks
Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1)
Die
Angebote des Bestellers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen
und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen
oder fernschriftlichen Bestätigung des Unternehmers.
(2)
Zeichnungen,
Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich,
wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
(3)
Die
Angestellten des Unternehmers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu
geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
(4)
Die
Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und Kostenvoranschläge
des Unternehmers dürfen ohne dessen Genehmigung weder weitergegeben,
veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht
werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien
zurückzugeben.
§ 3 Preise
(1)
Soweit
nichts Anderes angegeben, hält sich der Unternehmer an die in seinen Angeboten
enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten
die in der Auftragsbestätigung des Unternehmers genannten Preise zuzüglich der
jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen
werden gesondert berechnet.
(2)
Die
Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, EXW Twistringen (Lagerort) einschließlich normaler Verpackung.
(3)
Der
Unternehmer behält sich das Recht vor, seine Preise zu ändern, wenn zwischen
Vertragsschluss und vereinbarten und oder tatsächlichen Lieferdatum mehr als
sechs Monate liegen und Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere
aufgrund von Preiserhöhungen/-Senkungen seiner Vorlieferanten,
Steigerungen/Senkungen von Lohn- und Transportkosten oder sonstigen
unerwarteten Kostensteigerungen/-Senkungen eintreten. Diese wird der
Unternehmer dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
(1)
Liefertermine
oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können,
bedürfen der Schriftform.
(2)
Liefer-
und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von
Ereignissen, die dem Unternehmer die Lieferung nicht nur vorübergehend
wesentlich erschweren oder unmöglich machen, -hierzu gehören insbesondere
Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie beim Lieferanten
des Unternehmers oder deren Unterlieferanten eintreten-, hat der Unternehmer
auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie
berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der
Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen
des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(3)
Wenn
die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach
angemessener Nachfristsetzung, die mindestens zwei Wochen beträgt und mit
Eingang beim Unternehmer beginnt, berechtigt, hinsichtlich des noch nicht
erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder
wird der Unternehmer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Besteller
hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände
kann sich der Unternehmer nur berufen, wenn er den Besteller unverzüglich
benachrichtigt.
(4)
Der
Unternehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei
denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Besteller nicht von
Interesse.
(5)
Die
Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Unternehmers setzt die
rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers
voraus.
(6)
Kommt
der Besteller in Annahmeverzug, so ist der Unternehmer berechtigt, Ersatz des
ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht
die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf
den Besteller über.
§ 5 Versand und Gefahrübergang
(1)
Die
Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport
ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des
Unternehmers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers
verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn
über.
(2)
Auf
Wunsch des Bestellers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung
versichert.
§ 6 Rechte des Bestellers wegen Mängel
(1)
Die
Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängel geliefert; die Frist
für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Lieferung der
Produkte, soweit nicht gesetzlich zwingend eine längere Frist vorgeschrieben
ist.
(2)
Werden
Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Unternehmers nicht befolgt, Änderungen
an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien
verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen
Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Besteller eine entsprechende
substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel
herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
(3)
Der
Besteller muss der Kundendienstleitung des Unternehmers Mängel unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes
schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb
dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Unternehmer unverzüglich
nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
(4)
Im
Falle einer Mitteilung des Bestellers, dass die Produkte einen Mangel
aufweisen, verlangt der Unternehmer nach seiner Wahl und auf seine Kosten,
dass:
a)
das
mangelhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender Rücksendung an den
Unternehmer geschickt wird,
b)
der
Besteller das mangelhafte Teil bzw. Gerät bereithält und ein Service-Techniker
des Unternehmers zum Besteller geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.
Falls der Besteller verlangt, dass
Nachbesserungsarbeiten an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort vorgenommen
werden, kann der Unternehmer diesem Verlangen entsprechen, soweit sich die
anfallenden Kosten hierdurch erhöhen, sind diese aber vom Besteller zu tragen.
(5)
Schlägt
die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach seiner
Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
(6)
Eine
Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
(7)
Ansprüche
wegen Mängel stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht
abtretbar.
(8)
Die
vorstehenden Regelungen dieses Paragraphen gelten nicht für den Verkauf
gebrauchter Gegenstände. Diese werden unter Ausschluss jeglicher
Mängelansprüche geliefert.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1)
Bis zur
Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus
Kontokorrent), die dem Unternehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller
jetzt oder zukünftig zustehen, werden dem Unternehmer die folgenden
Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird,
soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
(2)
Die
Ware bleibt Eigentum des Unternehmers, Verarbeitung oder Umbildung erfolgen
stets für den Unternehmer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn.
Erlischt das (Mit-) Eigentum des Unternehmers durch Verbindung, so wird bereits
jetzt vereinbart, dass das(Mit-) Eigentum des Bestellers an der einheitlichen
Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Unternehmer übergeht. Der
Besteller verwahrt das (Mit-) Eigentum des Unternehmers unentgeltlich. Ware, an
der dem Unternehmer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als
Vorbehaltsware bezeichnet.
(3)
Der
Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug
ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem
Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte
Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich
sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt
sicherungshalber in vollem Umfang an den Unternehmer ab. Der Unternehmer
ermächtigt ihn widerruflich, die an den Unternehmer abgetretenen Forderungen
für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung
kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(4)
Bei
Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der
Besteller auf das Eigentum des Unternehmers hinweisen und diesen unverzüglich
benachrichtigen, damit der Unternehmer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Unternehmer die in diesem
Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu
erstatten, haftet hierfür der Besteller.
(5)
Bei
vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – ist
der Unternehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware
herauszuverlangen.
§ 8 Zahlung
(1)
Soweit
nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Unternehmers 30 Tage nach
Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Es gelten die gesetzlichen Regelungen
betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Der Unternehmer ist berechtigt,
trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf
dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Besteller über die Art der
erfolgten Verrechnungen informieren. Sind
bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Unternehmer berechtigt,
die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die
Hauptleistung anzurechnen.
(2)
Eine
Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Unternehmer über den Betrag
verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt,
wenn der Scheck eingelöst wird.
(3)
Wenn
dem Unternehmer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers
in Frage stellen, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst oder seine Zahlungen
einstellt, oder wenn dem Unternehmer andere Umstände bekannt werden, die die
Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so ist der Unternehmer
berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks
angenommen hat. Der Unternehmer ist in diesem Fall außerdem berechtigt,
Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
(4)
Der
Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückhaltung oder Minderung, auch wenn
Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn
die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur
Zurückbehaltung ist der Besteller jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus
demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
§ 9 Konstruktionsänderungen
(1)
Der
Unternehmer behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen
vorzunehmen; er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Veränderungen auch an
bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
§ 10 Patente
(1)
Der
Unternehmer wird den Besteller und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen aus
Verletzung von Urheberrechten, Marken oder Patenten freistellen, es sei denn
der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt vom Besteller. Die
Freistellungsverpflichtung des Unternehmers ist betragsmäßig auf den
vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung
ist, dass dem Unternehmer die Führung von Rechtsstreiten überlassen wird und
dass die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise der
Liefergegenstände des Unternehmers ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen
Produkten zuzurechnen ist.
(2)
Der
Unternehmer hat wahlweise das Recht, sich von den in Abs. 1 übernommenen
Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass er entweder
a)
die erforderlichen
Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente beschafft oder
b)
dem
Besteller einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung
stellt, die im Falle des Austausches gegen den verletzten Liefergegenstand bzw.
dessen Teil den Verletzungserfolg bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen.
§ 11 Haftung
(1)
Schadensersatzansprüche
sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter
Handlung, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln
vorliegt.
(2)
Bei
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Unternehmer für jede
Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche
auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen
Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt
werden, es sei denn, ein vom Unternehmer garantiertes Beschaffungsmerkmal
bezweckt gerade, den Besteller gegen solche Schäden abzusichern.
(3)
Die
Haftungsbeschränkungen und –ausschlüssen in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht
für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Unternehmers entstanden
sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für
Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(4)
Soweit
die Haftung des Unternehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch
für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des
Unternehmers.
§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1)
Für
diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen
Unternehmer und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die
Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
(2)
Soweit
der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz des
Unternehmers ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
(3)
Sollte
eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen
sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die
Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Stand: Juni 2009